Beglaubigung einer Kopie
Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen
Sie können Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken beglaubigen lassen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Dies gilt nicht, wenn durch Rechtsvorschriften die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden vorbehalten ist (z.B, können Sie Personenstandsurkunden nur beim zuständigen Standesamt beglaubigen lassen).
Unterlagen
Original und des Schriftstücks. Bei Schriftstücken in fremder Sprache im Allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers. Die Übersetzung muss mit der Abschrift oder Fotokopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers zu versehen.
Voraussetzungen
Die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven darf nicht anderen Behörden vorbehalten sein!
Hinweise
Beglaubigungen für soziale Zwecke sind gebührenfrei.
Die Gebühren für die Beglaubigung betragen:
- von unserer Behörde ausgestellten Dokumenten 5,00 Euro
- bei fremdausgestellten Dokumenten, Mindestbetrag 10,00 Euro
- ab jeder weiteren Kopie, zuzüglich 0,75 Euro